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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIB Consult GmbH

Stand: 23.04.2026

I. Allgemeiner Teil

1. Vertragspartner und Geltungsbereich

(1) Parteien sind die WIB Consult GmbH, mit Sitz in Dornröschenweg 33, 42111 Wuppertal (Deutschland) (nachfolgend „WIB Consult“) und der Vertragspartner.

(2) Vertragspartner können nur natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die bei der Vertragsbeziehung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und wissenschaftliche Einrichtungen sein.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf die gesamte Vertragsbeziehung zwischen der WIB Consult und dem Vertragspartner.

(4) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

(5) Diese AGB finden auch auf zukünftige Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien Anwendung, ohne dass es des nochmaligen gesonderten Hinweises bei Abschluss der zukünftigen Vertragsbeziehung bedarf.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

(1) Bei verbindlichen Angeboten kommt der Vertrag zwischen der WIB Consult und dem Vertragspartner mit der Bestellung durch den Vertragspartner zu Stande. Ansonsten kommt der Vertrag mit der auf die Bestellung des Vertragspartners durch die WIB Consult erteilten Auftragsbestätigung zu Stande.

(2) Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot der WIB Consult sowie diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen geht das Angebot den AGB vor.

(3) Es bestehen keine Nebenabreden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Vergütungsanpassung, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Vergütung wie folgt fällig:

a. Beträgt der vereinbarte Bearbeitungszeitraum für die vertragsgemäßen Leistungen der WIB Consult bis einschließlich sechs (6) Monate, so hat der Vertragspartner die Vergütung nach Beendigung der Arbeiten der WIB Consult und ab Zugang der Rechnung auf das von der WIB Consult in der Rechnung benannte Konto innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Abzug zu zahlen.

b. Beträgt der vereinbarte Bearbeitungszeitraum für die vertragsgemäßen Leistungen der WIB Consult über sechs (6) Monate, so hat der Vertragspartner die Vergütung halbjährlich pro rata temporis an die WIB Consult ab Zugang der Rechnungsstellung auf das im Rahmen der Rechnungsstellung angegebene Konto der WIB Consult innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Abzug zu zahlen.

(4) Die Zahlung ist fristwahrend, wenn sie am Tag des Fristablaufs auf dem Konto der WIB Consult eingegangen ist.

(5) Der Vertragspartner hat Rechnungen der WIB Consult unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Erfolgte Zahlungen gelten als tatsächliche Anerkennung der verzeichneten Aufwände. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die WIB Consult in elektronischer Form.

(6) Die WIB Consult wird den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, sobald abzusehen ist, dass das vereinbarte Leistungsziel mit der vereinbarten Vergütung nicht erreicht werden kann. In diesem Fall wird die WIB Consult eine zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels erforderliche Anpassung der Vergütung vorschlagen. Falls eine Anpassung der Vergütung aus Gründen erforderlich ist, die im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die WIB Consult weder vorhersehbar war noch von ihr zu vertreten ist, werden sich die WIB Consult und der Vertragspartner auf eine angepasste Vergütung zu marktüblichen Bedingungen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag zu kündigen; in diesem Fall ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB gegeben.

(7) Eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Vertragspartners berechtigt die WIB Consult dazu, die weiteren Leistungen für die Dauer der Vermögensverschlechterung einzustellen oder die Erfüllung von der Zahlung durch Vorkasse abhängig zu machen. Wesentliche Vermögensverschlechterungen werden bei einem Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen vermutet.

(8) Der WIB Consult stehen für den Fall des Zahlungsverzuges der Vertragspartners Verzugszinsen auf den jeweils fälligen Betrag in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(9) Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

(10) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bei einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch ausüben, der auf demselben Leistungsverhältnis (projektbezogen) beruht. Der Zurückbehaltung aufgrund von Sachverhalten aus anderen Aufträgen mit demselben Vertragspartner (projektübergreifend) wird widersprochen. Als anderer Auftrag gelten auch innerhalb einer einheitlichen Rahmenvereinbarung erbrachte, jedoch voneinander abgrenzbare Teil- oder Einzelaufträge sofern diese verschiedene Vertragsnummern haben.

(11) Die Forderungen und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners aus dem Vertragsverhältnis mit der WIB Consult sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der WIB Consult abtretbar.

4. Haftungsbeschränkungen

(1) Die WIB Consult haftet in folgendem Umfang auf Schadensersatz für

• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,

• Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

• Liegen die unter Ziffer I.4. Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet die WIB Consult – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung der WIB Consult auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft der von der WIB Consult zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der WIB Consult.

5. Unterauftragnehmer

Die WIB Consult ist ohne Zustimmung oder Genehmigung des Vertragspartners berechtigt, Dritte ganz oder teilweise mit der Ausführung von Leistungen zu beauftragen. Gegenüber dem Vertragspartner bleibt die WIB Consult unmittelbar selbst verpflichtet.

6. Leistungserbringung gegenüber Dritten

Vorbehaltlich Ziffer I.7. dieser AGB ist die WIB Consult berechtigt, gleiche und/oder vergleichbare Leistungen im Auftrag und für Dritte zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner und der Dritte in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.

7. Geheimhaltung

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, über die WIB Consult betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Unterlagen, Aufzeichnungen oder Daten (gleich, ob schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Form) der WIB Consult und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen;

insbesondere

• Geschäftstätigkeit, Geschäftsstrategien und unternehmerische Planung (wie bspw. geschäftliche Absichten und Vorhaben), Arbeitsabläufe, Buchführung, Preise und Preispolitik, Personal- und Organisationsangelegenheiten, Mitarbeiter und Geschäftsführung, Finanzplanung und finanzielle Daten, betriebswirtschaftliche Daten (Umsatz, Kalkulation usw.),

• Bezugsquellen, Einkauf,

• Kunden, Kundendaten, Vertriebswege und -methoden, Kundenservicewege und -methoden, Werbung und Marketing (wie z. B. bisherige und zukünftige Werbung betreffende Analysen, Ausarbeitungen, Studien, Konzepte, Produkte, Preise),

• Produkte und Dienstleistungen, Projektideen, Produktgestaltung in technischer und ästhetischer Hinsicht (Design), Produktions- und Erarbeitungsmethoden, Forschung und Entwicklung einschließlich laufender oder geplanter Projekte, Know-how, Erfindungen,

• die Tatsache, dass die WIB Consult dem Vertragspartner vertrauliche Informationen offenbart hat und diese verarbeitet sowie das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt.

Erfasst sind insbesondere jegliche Informationen, welche gemäß der EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie und dem GeschGehG als Geschäftsgeheimnis gelten.

(3) Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, alle Mitarbeiter, Berater und sonstige Dritte, die Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten und nicht bereits gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Vertraulichkeit entsprechend der vorstehenden Regelung zu verpflichten.

(4) Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die relevanten Fakten in öffentlich recherchierbaren Quellen offenkundig geworden sind.

(5) Soweit zwischen den Parteien ergänzend eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wurde, gehen die dortigen Regelungen den vorstehenden vor bzw. werden durch diese ergänzt.

(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen.

(7) Sofern der Vertragspartner schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt, zahlt er an die WIB Consult eine Vertragsstrafe, deren Höhe von der WIB Consult angemessen festzusetzen und im Streitfall über die Höhe vom Landgericht Wuppertal auf die Angemessenheit hin überprüft werden kann.

(8) Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes, des Anspruchs auf Unterlassung oder möglicher weiterer Rechte durch die WIB Consult oder durch weitere mit dieser Vereinbarung geschützte Personen und Unternehmen nicht ausgeschlossen.

(9) Mit Beendigung dieses Vertrages hat der Vertragspartner alle Unterlagen, die Vertrauliche Informationen der WIB Consult verkörpern, der WIB Consult unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben sowie digitale Kopien auf eigenen (mobilen) Geräten oder Speichermedien zu löschen. Die erfolgreiche Löschung ist der WIB Consult schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Löschung gilt nicht für Vervielfältigungen, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten durch den Vertragspartner zwingend erforderlich sind oder für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs; in diesem Fall gilt die Geheimhaltungsverpflichtung für die Dauer Ihrer Existenz unbefristet fort.

8. Veröffentlichung

(1) Die WIB Consult ist berechtigt, Arbeitsergebnisse die bei der Bearbeitung der Leistungen anfallen, in wissenschaftlich üblicher Form zu veröffentlichen und im Rahmen von Forschung und Lehre zu verwenden.

(2) Veröffentlichungen, die vertrauliche Informationen des Vertragspartners enthalten, bedürfen seiner vorherigen Zustimmung. Hierzu wird die WIB Consult dem Vertragspartner etwaige Manuskripte, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, zur Prüfung vorlegen. Soweit der Vertragspartner binnen zwei (2) Wochen nach Eingang dieser Unterlagen der WIB Consult in begründeter Art und Weise mitteilt, dass er durch die Veröffentlichung seine Geheimhaltungsinteressen berührt sieht, wird die WIB Consult entweder die Veröffentlichung unterlassen oder die nach Mitteilung des Vertragspartners geheimhaltungsbedürftigen Informationen herausnehmen. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn sich der Vertragspartner binnen zwei (2) Wochen nach Eingang der zur Veröffentlichung geplanten Unterlagen nicht gegenüber der WIB Consult mindestens in Textform äußert.

9. Vertragslaufzeit, vorzeitige Beendigung

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Beauftragung der WIB Consult und endet, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, mit Erbringung der Leistungen oder einer Kündigung.

(2) Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieser AGB über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Vertragslaufzeit wirksam.

10. Gerichtsstand, geltendes Recht, sonstige Bestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit die Vertragsparteien Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und/oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, Wuppertal, Deutschland als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

11. Schriftform

Änderungen und/oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis selbst.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen oder der in Bezug genommenen Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen als lückenhaft erweisen.

II. Regelungen für Leistungen

1. Vertragsgegenstand

(1) Die WIB Consult erbringt empirische Bildungsforschung und -beratung an öffentliche Hand auf Landes- und Kommunalebene im Bereich der Schul- und Bildungsentwicklungsplanung, insbesondere Analyseberichte. Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Leistungen und Überlassung von Arbeitsergebnissen durch die WIB Consult.

(2) Erfüllungsort für die beidseitigen Vertragspflichten ist grundsätzlich der Sitz der WIB Consult. Sofern die Erfüllung von Vertragspflichten beim Vertragspartner ausdrücklich vereinbart wurde oder aus der Natur der Leistung erforderlich ist (Schulungen/Workshops), gilt der Standort des Vertragspartners als Erfüllungsort. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2. Definitionen

(1) „Leistungen“ meint sämtliche Beratungsleistungen der WIB Consult, insbesondere der Erhebung und Auswertung von Daten, Analysen und Erstellungen von Bildungsplanungen.

(2) „Arbeitsergebnisse“ meint die im Rahmen der Leistungen erarbeiteten Erkenntnisse, Lösungsansätze oder Berichte. Ein konkretes oder bestimmtes Ergebnis wird hingegen nicht geschuldet.

3. Rechte und Pflichten der WIB Consult

(1) Die Leistungen werden von der Projektleitung der WIB Consult auf Grundlage des ihr bekannten Standes der Technik und Wissenschaft erbracht, wobei konkrete Ergebnisse vom Verlauf der Arbeiten, dem bestehenden und erzielbaren Erkenntnisstand abhängen und bei Vertragsschluss nicht sicher prognostiziert werden können.

(2) Die WIB Consult schuldet lediglich die Erbringung von Leistungen, jedoch keine konkreten Ergebnisse oder Erfolge. Ebenso ist kein Werk im Sinne der §§ 631 ff. BGB geschuldet.

(3) Die WIB Consult bleibt berechtigt, die im Rahmen des Projekts entwickelten Arbeitsergebnisse auch für andere Vertragspartner und eigene Entwicklungen weiterzuverwenden, soweit keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners betroffen sind.

(4) Stellt die WIB Consult zu Beginn oder während der Durchführung Leistungen fest, dass ein zugesagter Bearbeitungstermin und/oder eine Leistung nicht eingehalten bzw. erbrachten werden kann/können, wird die WIB Consult den Vertragspartner unter Angabe der Gründe und Umfang der Änderung unverzüglich hierüber, in Kenntnis setzen. Widerspricht der Vertragspartner dem geänderten Ablauf und/oder Umfang der Leistungen nicht mindestens in Textform innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang der Mitteilung, gilt sein Einverständnis als erteilt. Widerspricht der Vertragspartner fristgerecht, vereinbaren die Vertragsparteien in diesem Fall eine angemessene Verlängerung des Bearbeitungszeitraums bzw. Abänderung der Leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen.

4. Übergabe

(1) Die Arbeitsergebnisse werden dem Vertragspartner in der Regel in einem wissenschaftlichen Abschlussbericht zur Verfügung gestellt. Sofern auch körperliche Gegenstände zu übergeben sind, werden diese zur Abholung in den Geschäftsräumen der WIB Consult oder durch digitale Bereitstellung über eine gesicherte Cloud-Lösung zur Übergabe bereitgestellt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in dem Moment auf den Vertragspartner über, in dem die WIB Consult den Vertragspartner zur Abholung des Gegenstands aufgefordert hat.

(2) Die WIB Consult ist berechtigt, dem Vertragspartner die Arbeitsergebnisse in elektronischer Form zu übergeben. Sofern der Vertragspartner für den Fall der Übermittlung in elektronischer Form eine Verschlüsselungstechnologie begehrt, ist dies der WIB Consult im Rahmen der Auftragserteilung unter Angabe der konkreten Technologie und der Ermöglichung der Übermittlung mitzuteilen. Sofern aus den besonderen Anforderungen an die Art und Sicherheit der verwendeten Technologien der WIB Consult entstehen, trägt der Vertragspartner die daraus entstehenden Mehrkosten.

(3) Die Arbeitsergebnisse der Leistungen bedürfen keiner Abnahme. Die Übergabe von Zwischen- und/oder Abschlussberichten und/oder vergleichbaren Meilensteine stellen keine werkvertragliche Abnahme dar, sondern dienen ausschließlich der Dokumentation des Ablaufes der Leistungen sowie des erreichten Ergebnisses.

(4) Der Vertragspartner erwirbt Eigentum und Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen im vertraglich vereinbarten Umfang erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Nicht umfasst sind hiervon die zugrundeliegenden Tools, Modelle, Verfahren, Softwarelösungen, Skripte oder sonstige technischen Hilfsmittel (nachfolgend “Hilfsmittel”), die zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendet wurden oder zukünftig für deren Aktualisierung, Weiterentwicklung oder Monitoring zum Einsatz kommen. An diesen Hilfsmitteln verbleiben sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte bei der WIB Consult. Die Übergabe der Arbeitsergebnisse kann in einer Form erfolgen, in der bestimmte Hilfsmittel technisch eingebunden sind, ohne dass diese als solche offen gelegt oder dem Vertragspartner überlassen werden. Dies begründet kein Nutzungsrecht an den zugrundeliegenden Hilfsmitteln selbst. Das Eigentum der WIB Consult darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

5. Laufzeit und Kündigung

(1) Eine Kündigung dieses Vertrags ist nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Im Falle einer Kündigung ist der Vertragspartner verpflichtet, die vereinbarte Vergütung anteilig für den Zeitraum bis zur rechtsverbindlichen Wirksamkeit der Kündigung zu zahlen.

(3) Im Falle der Kündigung hat der Vertragspartner der WIB Consult sämtliche Aufwendungen unverzüglich auf erste Anforderung zu erstatten, die der WIB Consult durch Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen, die die WIB Consult vor Zugang der Kündigung zur Durchführung der Leistungen eingegangen ist.

(4) Soweit der Vertragspartner Vorauszahlungen geleistet hat, ist die WIB Consult verpflichtet, die über Ziffer II.5 Abs. 2 und 3 hinausgehenden Beträge zu erstatten.

(5) Ziffer II.5 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, sofern und soweit die WIB Consult den Kündigungsgrund gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu vertreten hat.

III. Regelungen für Software

1. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Software zur Nutzung (nachfolgend „Software“).

(2) Der Umfang der Software ergibt sich aus dem Angebot.

2. Rechte und Pflichten des Vertragspartners

Es obliegt dem Vertragspartner, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Software zu schaffen, namentlich, dass sich aus Ziffer III.3 ergebenden Systemvoraussetzungen bei ihm erfüllt sind.

3. Technische Voraussetzungen

Im Angebot sind die auf Seiten des Vertragspartners erforderlichen und ggf. zu schaffenden technischen Voraussetzungen festgehalten.

4. Gewährleistung

(1) Der Vertragspartner hat der WIB Consult Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat mittels einer möglichst detaillierten Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu erfolgen, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen. Soweit seitens der WIB Consult kein Vorsatz besteht, ist die Verjährung auf ein Jahr begrenzt. Ein Selbstbeseitigungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung der WIB Consult gem. § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(3) Weiterhin sind die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß genutzt wird oder soweit der Vertragspartner nicht autorisierte Änderungen an der Software vorgenommen hat, es sei denn, diese Änderungen hatten keinen Einfluss auf die Entstehung des Fehlers.

(4) Eine Kündigung des Vertragspartners wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der WIB Consult ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist oder wenn sie von der WIB Consult verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn begründete Zweifel bzgl. der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist.

5. Nutzungsrechte

(1) Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Markenrechte und alle weiteren sonstigen Leistungsrechte an der Software sowie an den Gegenständen, die die WIB Consult dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zugänglich macht, stehen ausschließlich der WIB Consult zu.

(2) Der Vertragspartner erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:

a. WIB Consult räumt dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung der Software zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck ein. Das Nutzungsrecht ist örtlich auf den Sitz des Vertragspartners beschränkt, soweit im Angebot keine anderweitige örtliche Beschränkung enthalten ist und vereinbart wird. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird.

b. Der Vertragspartner ist nicht befugt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner nicht befugt, Zugriffsbeschränkungen zu umgehen oder zu entfernen.

c. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu „reverse engineeren“, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder diese Handlung durch Dritte durchführen zu lassen, soweit es das Urhebergesetz nicht bereits selbst gestattet.

6. Kündigung

(1) Der Lizenzvertrag ist unbefristet.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.